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   BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15   

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BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15 (https://dejure.org/2015,13717)
BGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - 4 StR 164/15 (https://dejure.org/2015,13717)
BGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15 (https://dejure.org/2015,13717)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB; § 267 Abs. 1 StGB; § 52 Abs. 1 StGB
    Gefährdung des Straßenverkehrs (Gefährdung einer Person oder einer Sache von bedeutendem Wert: Beinaheunfall; Falschfahren an Fußgängerüberwegen: Begriff des Fußgängerüberwegs); Urkundenfälschung (mehrmaliges Gebrauchen einer gefälschten Urkunde: Tateinheit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst a StGB, § 315c Abs 1 Nr 2 Buchst c StGB, § 267 Abs 1 S 1 StPO, § 26 StVO
    Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Vorfahrtverletzung und falsches Fahren am Fußgängerüberweg: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen

  • verkehrslexikon.de

    Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Vorfahrtverletzung und falsches Fahren am Fußgängerüberweg

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a StGB, § 315b StGB, § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, § 26 StVO, § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO, § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 StVO, § 41 Abs. 1 StVG, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO, § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB, § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

  • rewis.io

    Vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung durch Vorfahrtverletzung und falsches Fahren am Fußgängerüberweg: Anforderungen an die Urteilsfeststellungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2a
    Anforderungen an einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Was ist ein "Fußgängerüberweg"?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verkehrsrecht

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nicht ausreichende Feststellungen zur konkreten Gefährdung iSd § 315c StGB

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    EURFußgängerüberwegEUR ist nicht gleich EURZebrastreifenEUR

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Falschfahren am Zebrastreifen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das falsche Autokennzeichen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährdung des Straßenverkehrs - und die erforderlichen Feststellungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begriff des Fußgängerüberwegs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs bedarf belegter konkreter Gefahr

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mehrfacher Gebrauch einer falschen Urkunde bei Gesamtvorsatz nur eine Tat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.12.2013 - 4 StR 347/13

    Beteiligung an einer Schlägerei (Begriff der wechselseitigen Tätlichkeiten:

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichen an dem von ihm genutzten nicht zugelassenen Pkw anbrachte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70).

    Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II. 4 und II. 5 das mit falschen amtlichen Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65).

    Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214).

  • BGH, 28.01.2014 - 4 StR 528/13

    Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens;

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichen an dem von ihm genutzten nicht zugelassenen Pkw anbrachte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70).

    Auch trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II. 4 und II. 5 das mit falschen amtlichen Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; vgl. Urteil vom 14. Dezember 1988 - 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65).

    Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214).

  • BGH, 29.04.2008 - 4 StR 617/07

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (absichtlich herbeigeführte Unfälle

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Hierzu wären nähere Angaben zu den gefahrenen Geschwindigkeiten und zu der Beschaffenheit des Fahrzeugs der Zeugin B. erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).

    Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es - da insoweit das vom Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351; Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40) - bestimmter Angaben zum Wert des Fahrzeugs der Zeugin und zur Höhe des drohenden Schadens bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; zur maßgeblichen Wertgrenze siehe BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; zu den Prüfungsschritten siehe BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216, 217).

  • BGH, 15.04.2008 - 4 StR 639/07

    Gefährdung des Straßenverkehrs (absolute und relative Fahruntüchtigkeit:

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Das sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 17 mwN), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 18-21, 23-25 mwN).
  • BGH, 30.10.2008 - 3 StR 156/08

    Urkundenfälschung (Teilnahme: Anstiftung, Beihilfe; Konkurrenzen; tatbestandliche

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; insoweit in BGHSt 53, 34 nicht abgedruckt; vgl. auch Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214).
  • BGH, 28.09.2010 - 4 StR 245/10

    Gefährdung für fremde Sachen von bedeutendem Wert (drohender Schaden bedeutenden

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es - da insoweit das vom Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351; Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40) - bestimmter Angaben zum Wert des Fahrzeugs der Zeugin und zur Höhe des drohenden Schadens bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; zur maßgeblichen Wertgrenze siehe BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; zu den Prüfungsschritten siehe BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216, 217).
  • BGH, 19.01.1999 - 4 StR 663/98

    Abgrenzung Räuberische Erpressung und Raub; Tateinheit

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es - da insoweit das vom Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351; Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40) - bestimmter Angaben zum Wert des Fahrzeugs der Zeugin und zur Höhe des drohenden Schadens bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; zur maßgeblichen Wertgrenze siehe BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; zu den Prüfungsschritten siehe BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216, 217).
  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    aa) Nach gefestigter Rechtsprechung muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt haben, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, NStZ 2012, 384; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 725/94, NJW 1995, 3131 f.; Urteil vom 4. September 1995 - 4 StR 471/95, NJW 1996, 329 f., zu § 315b StGB; SSW-StGB/ Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 22 ff.).
  • BGH, 28.10.1976 - 4 StR 465/76

    Unfall mit gestohlenem Wagen - § 315c StGB, Tatfahrzeug, Schutzzweck

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert bejahen zu können, hätte es - da insoweit das vom Angeklagten geführte Fahrzeug nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - 4 StR 663/98, NStZ 1999, 350, 351; Urteil vom 28. Oktober 1976 - 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40) - bestimmter Angaben zum Wert des Fahrzeugs der Zeugin und zur Höhe des drohenden Schadens bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215, 216; Beschluss vom 29. April 2008 - 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289; zur maßgeblichen Wertgrenze siehe BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; zu den Prüfungsschritten siehe BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 4 StR 408/09, NStZ 2010, 216, 217).
  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 21.05.2015 - 4 StR 164/15
    Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Fall II. 4 der Urkundenfälschung in der Variante des Herstellens einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 1. Alt. StGB schuldig ist, weil er für ein anderes Fahrzeug ausgegebene amtliche Kennzeichen an dem von ihm genutzten nicht zugelassenen Pkw anbrachte (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 214; Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 725/94

    Schlangenlinien - § 315c StGB, konkrete Gefahr, 'kritische Verkehrsituation',

  • BGH, 04.09.1995 - 4 StR 471/95

    durchschnittener Bremsschlauch - § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB, abstrakte - konkrete

  • BGH, 20.10.2009 - 4 StR 408/09

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (ähnlicher, ebenso gefährlicher

  • BGH, 09.04.2015 - 2 StR 402/14

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch: Voraussetzungen, maßgeblicher

  • BGH, 07.05.2014 - 4 StR 95/14

    Urkundenfälschung (mehrfaches Gebrauchen einer verfälschten Urkunde:

  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88

    Nicht zwingend Bestrafung wegen Urkundenfälschung bei Gebrauch einer unechten

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Es hat aber übersehen, dass dann, wenn der Täter schon beim Anbringen der Kennzeichen den Vorsatz hat, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, der - gegebenenfalls mehrfache - Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung darstellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702; vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26, 27 und vom 15. Februar 2017 - 4 StR 629/16, StraFo 2017, 124).

    Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne verklammert werden (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, jeweils aaO und vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871).

  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 629/16

    Urkundenfälschung (Nutzung gestohlener amtlicher Kennzeichen im öffentlichen

    b) Hat der Täter schon beim Anbringen der gestohlenen amtlichen Kennzeichen den Vorsatz, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, stellen der - gegebenenfalls mehrfache - Gebrauch der unechten zusammengesetzten Urkunde sowie ihre Herstellung eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, und vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26, 27).

    Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiell-rechtlichen Sinne verklammert werden (BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 und vom 21. Mai 2015, aaO, sowie vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871).

  • BGH, 29.01.2019 - 4 StR 593/18

    Urkundenfälschung (ausländische Kennzeichen an PKW)

    Unbeschadet des Umstands, dass sich das angefochtene Urteil nicht zu der Höhe des an dem zivilen Polizeifahrzeug entstandenen Sachschadens verhält (vgl. zu der insoweit maßgeblichen Wertgrenze von 750 Euro BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 - 4 StR 245/10, NStZ 2011, 215; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 435/12, NStZ 2013, 167; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, 703), ist - zumal vor dem Hintergrund, dass der genaue Unfallhergang unklar geblieben ist und die Strafkammer von einem "misslungenen Manöver' des Angeklagten ausgegangen ist (UA S. 5) - der von ihr angenommene Gefährdungsvorsatz des Angeklagten nicht hinreichend belegt (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung des Gefährdungsvorsatzes bei § 315c StGB BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995 - 4 StR 456/95, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a Vorsatz 2; vom 13. Januar 2016 - 4 StR 532/15, NStZ 2016, 216, 217; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 315c StGB Rn. 48).
  • BGH, 26.10.2016 - 4 StR 354/16

    Urkundenfälschung (Gebrauchmachen; Mehrfachgebrauch); Konkurrenzen

    Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte den Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB verwirklicht hat, indem er in den Fällen II. 5 und 6 der Urteilsgründe sein mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, Rn. 10; Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NStZ 2014, 272).

    Die Strafkammer hat jedoch nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, Rn. 10; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3).

    Das hat zur Folge, dass der in der Fahrzeugnutzung liegende mehrfache Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, Rn. 5; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, Rn. 10).

  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 400/17

    Mittelbare Falschbeurkundung (keine Erfassung von Gewerbeanmeldungen mangels

    Maßgebend ist insofern der Täuschungsvorsatz, den der Täter bei der Herstellung der Urkunde hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1953 - 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 293; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, BeckRS 2015, 12689; Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 4 StR 354/16, NStZ-RR 2017, 26 f.; Erb in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 267 Rn. 217; Heine/Schuster in Schönke/Schröder, § 267 Rn. 79 ff.; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 267 Rn. 58, jeweils mwN).

    (1) Hat der Täter eine oder mehrere unechte Urkunden zu einer ganz bestimmten, schon konkretisierten Täuschung hergestellt und sie entsprechend diesem Tatplan als Täuschungsmittel eingesetzt, liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit und damit nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. insoweit auch BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3; vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, BeckRS 2015, 12689; vom 16. Juni 2015 - 4 StR 279/15, BeckRS 2015, 13754; für den Sonderfall, dass zwischen dem Herstellen und Gebrauchen ein langer Zeitraum liegt, wird teilweise Tatmehrheit angenommen, vgl. KG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - (4) 1 Ss 456/11, StraFo 2012, 375; Heger in Lackner/ Kühl, aaO, § 267 Rn. 27).

  • BGH, 16.07.2015 - 4 StR 279/15

    Urkundenfälschung (mehrfaches Gebrauchen einer gefälschten Urkunde nach beim

    Die Strafkammer hat jedoch nicht ausreichend bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 - 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15).

    Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bildeten und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15).

  • OLG Koblenz, 14.09.2018 - 1 Ws 327/18

    Urkundenfälschung: Mehrfaches Gebrauchmachen von derselben Urkunde gegenüber

    Beispiele mehrfachen Gebrauchmachens und der Zusammenfassung dieser Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne sind die von Vornherein beabsichtigte Verwendung verfälschter Kraftfahrzeugkennzeichen im Straßenverkehr bei mehreren Fahrten (BGH NStZ-RR 2017, 26; Beschlüsse vom 16. Juli 2015 - 4 StR 279/15, und vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15 [jeweils juris]), die Vorlage gefälschter Fahrzeugpapiere gegenüber unterschiedlichen Kaufinteressenten (BGH wistra 2014, 349) oder die Vorlage gefälschter Verdienstbescheinigungen bei einer Kontoeröffnung und dem Abschluss eines Kreditvertrages (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 3 StR 406/11 [juris]).
  • BGH, 08.07.2020 - 4 StR 72/20

    Urkundenfälschung (Konkurrenzen: einheitliches Gebrauchmachen bei mehrfacher

    Denn die mehrfache Nutzung eines mit einem falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs stellt nur ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB dar, sofern diese Art der Nutzung - wovon hier auszugehen ist - dem schon bei der Fälschung - hier der Anbringung des falschen Kennzeichens - bestehenden Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702 Rn. 10 mwN).
  • OLG Köln, 10.12.2015 - 1 RVs 225/15

    Fahren entgegen der Fahrtrichtung stellt keinen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot

    Insoweit sind bestimmte Angaben zum Wert des bedrohten Fahrzeugs und zur Höhe des diesem drohenden Schadens erforderlich (s. jüngst BGH B. v. 21.05.2015 - 4 StR 164/15).
  • BGH, 07.10.2020 - 4 StR 364/20

    Grundsätze der Strafzumessung (Unzulässigkeit des Vorwurfs der Fortführung der

    Das jeweils tateinheitliche Zusammentreffen weiterer, auf der Fahrt begangener Delikte mit der einheitlichen Urkundenfälschung hat dann zur Folge, dass sämtliche Gesetzesverstöße zu einer Tat im materiellrechtlichen Sinne verklammert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 4 StR 72/20, Rn. 7; Beschluss vom 23. August 2017 - 1 StR 173/17, NJW 2018, 87, Rn. 24 m. Anm. Hoven; Beschluss vom 21. Mai 2015 - 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, Tz. 10; Beschluss vom 28. Januar 2014 - 4 StR 528/13, NJW 2014, 871, Rn. 5 mwN).
  • VG Koblenz, 02.03.2017 - 4 K 1111/16

    Kreis muss Schülerbeförderungskosten übernehmen

  • KG, 06.05.2016 - 121 Ss 56/16

    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes zur Urkundenfälschung;

  • OLG Hamm, 02.03.2017 - 2 RVs 7/17

    Unwirksame Berufungsbeschränkung; Gesamtvorsatz zum mehrfachen Gebrauch einer

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